Eine solche Befragung ist nach Ansicht des LAG Hamm zu weitgehend, mithin darf der Arbeitgeber nicht uneingeschränkt nach Vorstrafen fragen, sondern muss sich auf ein Strafrechtsgebiet beschränken, das für die Einstellung relevant sein könnte.
Bei der Frage nach Vorstrafen ist zwischen anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu differenzieren, wobei Fragen nach anhängigen Ermittlungsverfahren im Einzelfall zulässig sein können, während Fragen nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung unzulässig sind. Dabei steht der Gedanke der Resozialisierung im Vordergrund, mithin darf ein Bewerber, der nicht vorbestraft ist, bei entsprechenden Fragen lügen.
Bei einer nicht wahrheitsgemäß beantworteten und unzulässigen Frage darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis werder aufgrund einer Täuschung anfechten, noch darf er es aus diesem Grunde kündigen.