Für das Zeitmoment bei der Verwirkung dürfen keinesfalls die Verjährungsfristen unterschritten werden.
Im Hinblick auf das Umstandsmoment reicht ein bloßes Zuwarten nicht aus. Der Betroffene muss ein Verhalten an den Tag legen, woraus ein objektiver Dritter schließen würde, dass der potentielle Anspruchssteller in Zukunft auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet. Ein schlichtes Untätigsein reicht allenfalls aus, wenn sich aufgrund besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahem Geltendmachung ergibt.