Steht im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Haftstrafe von 2 Jahren im Raum, so ist es dem Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zumutbar, wegen des Ausbleibens des Arbeitnehmers Überbrückungsmaßnahmen zu treffen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten.