Spricht der Arbeitgeber aus diesem Grunde eine außerordentliche Kündigung aus, so muss er dem Arbeitnehmer jedoch eine Auslauffrist gewähren.
Vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss der Arbeitgeber jedoch alle ihm zumutbaren anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer ausschöpfen, die ihm zumutbar sind. Erst wenn der Arbeitnehmer noch Jahre in dem Unternehmen beschäftigt werden müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, ist die außerorentliche betriebsbedingte Kündigung zulässig.