Dies ändert sich auch nicht, wenn die Mediationsveranstaltung verpflichtend war oder ausschließlich im Interesse des Unternehmens durchgeführt wurde.
Die Teilnahme an einer Mediationsveranstaltung ist nicht von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Jedoch unterfällt eine solche gesetzeswidrige Anordnung der Teilnahme an einer Mediationsveranstaltung auch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.