Keine nur unerhebliche zeitliche und räumliche Arbeitszeitunterbrechung liegt vor, wenn für das Telefonat der Arbeitsplatz verlassen wird, das Gespräch zwei bis drei Minuten dauert und sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz 20 Meter entfernt.
Ein Arbeitsunfall ist gegeben, wenn die Verrichtung des Arbeitnehmers zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, die Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Arbeitnehmers geführt hat.
Normen: SGB VII § 8 Abs. 1