Einwilligung in Videoveröffentlichung erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Erteilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine uneingeschränkte Erlaubnis, Werbevideos und Videoaufnahmen von ihm zu veröffentlichen, so endet diese Erlaubnis nicht schon dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Insbesondere endet eine solche erteile Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Filmaufnahmen reinen Illustrationszwecken dienen, die Darstellung des Unternehmens im Vordergrund steht und keinen individueller Bezug zu dem betreffenden Arbeitnehmer besteht. Eine Einwilligung kann in einem solchen Fall nur mit einem plausiblen Grund widerrufen werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 1011 13 vom 19.02.2015
Normen: KUG § 22
[bns]