Zugrundeliegender Tarifvertrag muss im Zeitpunkt der betriebsbedingten Kündigung formwirksam zustande gekommen sein.

Eine auf einem neuen Tarifvertrag beruhende betriebsbedingte Änderungskündigung ist unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem dieser Tarifvertrag noch nicht formwirksam zustande gekommen ist.

Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen. Dass der zugrundeliegende Tarifvertrag noch nicht formgemäß zustandegekommen ist, führt zu nicht hinreichender Bestimmtheit des Änderungsangebots und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 838 14 vom 01.03.2016
Normen: KschG § 4 Satz 2; BGB §§ 126, 130 Abs. 1 Satz 1, § 145; TVG § 1 Abs. 2
[bns]