Untreuer Betreuer

Ein Berufsbetreuer kann sich zu Lasten der Erben des Betreuten wegen Untreue strafbar machen.

Im vorliegenden Fall ließ ein Berufsbetreuer drei an Demenz erkrankte Personen notarielle Testamente errichten, obwohl er wusste, dass die Betroffenen nicht testierfähig waren. In allen drei Testamenten wurde der Betreuer als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach dem Tod der Betroffenen zahlte er sich aus dem jeweiligen Nachlass eine Testamentsvollstreckervergütung aus. Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass eine solche Vorgehensweise für eine Strafbarkeit wegen Untreue zu Lasten der Erben ausreicht. Die Strafbarkeit folgt aus der Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass, obwohl er wusste oder es zumindest für möglich hielt, dass die Testamente in Folge der Testierunfähigkeit unwirksam waren.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 132 18 vom 24.07.2018
Normen: § 266 StGB; § 1890 BGB; § 1896 BGB; § 1908i BGB; § 1922 BGB; § 244 Abs. 3 StPO
[bns]