Versorgungsheirat steht einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente entgegen

Dient eine kurz vor dem Tod des Versicherten eingegangene Ehe lediglich dem Zweck der Versorgung der Witwe, so steht Ihr kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu.

Nach den Ausführungen des Gerichts besteht ein Anspruch nur, wenn die Ehe vor dem Ableben des Versicherten mindestens ein Jahr bestanden habe. Bei einem kürzeren Bestand der Ehe geht die gesetzliche Vermutung dahin, dass die Ehe nur zum Zwecke der Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist. Etwas anderes kann sich nur aus besonderen Umständen ergeben, wobei sich solche nur aus den äußeren und inneren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben können. Diese Umstände müssen auf einen anderen Beweggrund für die Eheschließung als die Versorgung der Witwe schließen lassen. Entscheidende Kriterien seien dabei der Gesundheits- und Krankheitszustand des Betroffenen sowie das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung. In der Regel gilt demnach, dass an die Beweislast der Hinterbliebenen umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung ist.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt vermählte sich die Klägerin mit dem Verstorbenen erst sechs Tage vor seinem Ableben. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war bereits absehbar, dass dem Verstorbenen nur noch wenig Lebenszeit bleiben würde. Der Argumentation der Klägerin, der Verstorbene habe mit der Eheschließung lediglich seinem Umfeld noch einmal zeigen wollen, wie sehr er sich der Witwe verbunden fühlt, folgte das Gericht nicht. Trotz angeblich gegenteiliger Äußerungen des Verstorbenen und einem 30-jährigen Zusammenleben von Klägerin und ihrem verstorbenen Gatten, sei die Ehe vielmehr als Versuch zu werten, in den Genuss der Hinterbliebenenrente zu gelangen.
 
Landessozialgericht Baden Württemberg, Urteil LSG BW L 13 R 203 11 vom 16.04.2011
Normen: § 46 II a SGB VI
[bns]