Kein Anspruch auf PC bei Erstausstattung

Der Sozialleistungsträger ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung die Kosten für die Anschaffung eines Personalcomputers samt Zubehör und die Kosten eines PC-Grundlehrgangs zu tragen.

Trotzt des Umstands, dass ein Personalcomputer bereits in 64% der Haushalte vorhanden sei, könne man ihn nicht als üblichen Standard betrachten. Der weiteren Argumentation der Klägerin, sie benötige den PC für ihre Bewerbungen um eine Stelle, folgte das Gericht nicht. Für die Stellenbewerbung stehen Computer im Bewerbungszentrum zur Verfügung, über welche auch auf das Internet zugegriffen werden könnte. Dem Gericht zufolge bestimme nicht allein die Verbreitung, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen Empfänger von Sozialleistungen als Erstausstattungsgegenstand erforderlich sei. Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige . Da sich ein Haushalt problemlos ohne die Hilfe eines Personalcomputers führen lasse, sei eine Kostenübernahme somit nicht gerechtfertigt.
 
Landessozialgericht Nordrhein Westfalen, Urteil LSG NRW L 6 AS 297 10 B vom 23.04.2010
Normen: § 23 III Nr.1 SGB II
[bns]