Hartz IV – Bezüge werden nach Tod des Berechtigten von seinem Erbe abgezogen

ErhalteneHartz IV – Bezüge können nach dem Ableben des Beziehers von dessen Erben zurückgefordert werden, soweit dieser einen Betrag von 1700 Euro übersteigt.


In dem entschiedenen Sachverhalt bezog der Verstorbene über mehrere Jahre Sozialleistungen in Höhe von fast 12000 Euro. Sein Vermögen von knapp 22000 Euro war ihm dabei als Schonvermögen angerechnet worden. Nach Abzug diverser Verbindlichkeiten verblieb ein Nachlasswert von etwa 20000 Euro, weshalb der zuständige Sozialleistungsträger die Tochter als Erbin zur Rückzahlung der dem Vater gewährten Sozialleistungen aufforderte. Die Tochter sah in dieser Forderung einen Verstoß gegen das grundrechtlich garantierte Erbrecht und reichte Klage ein. Dieser gab das Gericht nicht statt. Zwar würde es eine Freigrenze in Höhe von 15500 Euro für pflegende Angehörige geben, diese sei im vorliegenden Sachverhalt jedoch weit überschritten. Auch sah das Gericht keinen Härtefall in dieser Rückforderung, da es sich nicht um das erwirtschaftete Vermögen der Tochter handelte und es nicht Sinn und Zweck der Vorschriften über das Schonvermögen sei, die Erben zu schützen. Aus diesen Gründen müsse die Erbin die an den Vater gezahlten Sozialleistungen in Höhe von fast 12000 Euro zurück zahlen.
 
>Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 149 AS 21300 08 vom 24.05.2011
Normen: §§ 12, 35 SGB II
[bns]